Solche Ansprüche sind denkbar, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten der mit der Modernisierung beauftragten Handwerker ein Schaden entsteht. Ein Verschulden der Handwerker ist dem Vermieter zuzurechnen (§ 278 BGB).

Eine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann dem Vermieter nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB).

Wohnraummiete

Bei der Wohnraummiete ist der Rechtsentscheid des BGH vom 24.10.2001 (VIII ARZ 1/01) zu beachten. Danach stellt der "Ausschluss der auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Haftung des Vermieters von Wohnraum für Schäden des Mieters, die durch Mängel der Mietsache verursacht sind, […] jedenfalls dann eine gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG = § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB verstoßende Einschränkung der Rechte des Mieters dar, wenn von dem Ausschluss Schäden an eingebrachten Sachen des Mieters umfasst sind, gegen die sich der Mieter üblicherweise nicht versichern kann".

Geschäftsraummiete

In Rechtsprechung und Literatur wird die Ansicht vertreten, dass vergleichbare Vereinbarungen bei der Geschäftsraummiete wirksam sind, weil der Gewerbemieter das Risiko von Schäden an eigenen Sachen oder von Arbeitnehmern durch Abschluss eigener Versicherungsverträge abdecken kann.[1] Der BGH hat diese Frage noch nicht entschieden.

[1] OLG Frankfurt/M., Urteil v. 19.3.2008, 4 U 167/05; Schmitz/Reischauer, NZM 2002, S. 1019.

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