Wichtig

Nur nach Vertragsabschluss

Bei der Wohnungsmiete können solche Vereinbarungen erst nach Vertragsschluss getroffen werden.

Dies gilt auch für bereits geplante Maßnahmen und selbst dann, wenn mit der Modernisierung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits begonnen wurde. Eine einschränkende Auslegung ist nicht möglich, weil die jeweiligen Regelungen über das Verbot abweichender Vereinbarungen u. a. auch sicherstellen wollen, dass der Vertragsschluss nicht von der Bereitschaft des Mieters zum Verzicht auf die in den gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Schutzrechte abhängig gemacht wird.

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