Ist die Modernisierung durchgeführt, steht dem Vermieter die Mieterhöhung bei Wohnraum nach Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB zu.[1]
BGH: Keine Aufteilung nach Gewerken erforderlich
In der Vergangenheit haben Gerichte oft verlangt, dass der Vermieter bei der Mieterhöhung nicht nur die Gesamtkosten der Modernisierung angeben, sondern diese auch nach Gewerken aufschlüsseln muss. Nur damit sei die Mieterhöhung prüfbar, da sie dann transparent und plausibel sei.
Dem hat der BGH nun – vermieterfreundlich – einen Riegel vorgeschoben:
Es reicht aus, wenn
- die tatsächlichen Modernisierungskosten als Gesamtsumme beziffert und
- der anzurechnende Instandhaltungsanteil durch Betrag oder Quote ausgewiesen wird.
Bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen müssen die jeweiligen Gesamtkosten genannt werden. Eine Aufteilung nach einzelnen Gewerken ist nicht mehr notwendig.[2]
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