In § 555d Abs. 6 BGB ist bestimmt:

(6) § 555a Abs. 3 gilt entsprechend.

Die Vorschrift verweist auf die Regelung über den Aufwendungsersatz. Zu den Aufwendungen in diesem Sinne zählen solche Ausgaben einschließlich der Eigenleistungen des Mieters, die zwar durch die Modernisierung veranlasst, aber weder vom Mieter noch vom Vermieter zu vertreten sind.

 
Praxis-Beispiel

Aufwendungen des Mieters

Zu den Aufwendungen gehören

  • Reinigungskosten,
  • Beteiligungen an den Kosten einer Anschlussrenovierung,
  • Kosten einer Hotelunterkunft, falls die Wohnung infolge der Modernisierung eine gewisse Zeit unbewohnbar ist,
  • Mehrkosten einer Gaststättenverpflegung, falls üblicherweise selbst gekocht wurde und die Küche vorübergehend nicht genutzt werden kann.

Zwischen den Aufwendungen und den Maßnahmen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; hieran kann es beispielsweise in Ansehung der Renovierungskosten fehlen, wenn die Schönheitsreparaturen nach dem Mietvertrag vom Mieter zu tragen sind und diese Arbeiten auch ohne die Modernisierung fällig gewesen wären. Die Verpflichtung zum Aufwendungsersatz besteht außerdem nur "in angemessenem Umfang". Dies bedeutet, dass der Aufwand des Mieters zu Art, Umfang und Dauer der Modernisierung in einem wirtschaftlichen, seiner sonstigen Lebensführung entsprechenden Verhältnis stehen muss. Außerdem sind hier die aus dem Schadensrecht bekannten Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen.

 
Hinweis

Leistungsfähigkeit oder Bedürftigkeit nicht entscheidend

Auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Vermieters oder auf die Bedürftigkeit des Mieters kommt es dagegen nicht an.

Der Vermieter hat auf Verlangen Vorschuss zu leisten.[1] Der Vorschussanspruch besteht in Höhe der mutmaßlich entstehenden Aufwendungen. Nach Abschluss der Modernisierung muss der Mieter über den Vorschuss abrechnen. Eine Aufrechnung gegen den Vorschussanspruch ist nach dem Sinn und Zweck des Vorschusses ausgeschlossen.

 
Achtung

Kein Vorschuss – keine Duldung

Bis zur Zahlung des Vorschusses kann der Mieter die Duldung der Modernisierung verweigern.[2]

Hat der Vermieter wegen einer umfangreichen Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahme nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB gekündigt und zieht der Mieter aufgrund einer wirksamen Kündigung aus, steht dem Mieter kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 555a Abs. 3 BGB zu.

[2] Zurückbehaltungsrecht, § 273 BGB.

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