Achtung

Nicht zu schnell auf Duldung klagen: Im Zweifel lieber doppelt ankündigen und Fristen setzen

Der BGH hat entschieden, dass das einfache Verstreichen einer Frist zur Abgabe einer Duldungserklärung vor Beginn der geplanten Modernisierungsmaßnahme nicht ausreicht, wenn Ihr Mieter dann den Anspruch bei einer Klage sofort anerkennt. Vorliegend hat der BGH verlangt, dass der Vermieter erneut nach Ablauf der ersten Frist zur Abgabe der Duldungserklärung auffordert – und – da das nicht geschehen war, dem Vermieter die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.[1]

Wird der Mieter verurteilt, die titulierten Maßnahmen zu dulden und handelt der Mieter der Duldungspflicht zuwider, erfolgt die Vollstreckung nach § 890 ZPO (Ordnungsgeld, Ordnungshaft). Muss zur Durchführung der Maßnahme die Mieterwohnung betreten werden, enthält der Duldungstitel zugleich die Pflicht, Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Eine gesonderte Titulierung ist nicht erforderlich, schadet aber nicht.[2] Das Zutrittsrecht wird nach § 892 ZPO vollstreckt.

 
Wichtig

Zutritt mit Gerichtsvollzieher (GVZ)

Danach kann der Vermieter den Zutritt mithilfe des GVZ erzwingen, wenn der Mieter Widerstand leistet. Hierfür reicht es aus, wenn der Mieter auf die Aufforderung, die Wohnungstür zu öffnen, nicht reagiert.

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