1.6.1 Behördlich oder gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen

Nach der Regelung in § 555b Nr. 6 BGB zählen zu den Modernisierungsmaßnahmen auch solche Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat. Es muss sich dabei um Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache oder sonstiger Gebäudeteile handeln.

 
Praxis-Beispiel

EnEV oder LBO

Erfasst werden in erster Linie die behördlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, z. B. nach der EnEV oder den landesrechtlichen Bauordnungen.

1.6.2 Schaffung von neuem Wohnraum

Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums sind insbesondere

  • der Dachgeschossausbau,
  • der Ausbau von bisherigen Nebenräumen zu einer Wohnung,
  • der Anbau und die Aufstockung eines Gebäudes.

Etwas anderes kann gelten, wenn durch die Baumaßnahme der Mietgegenstand völlig verändert würde.[1] Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnraum zur Vermietung bestimmt ist; der Mieter hat auch solche Ausbaumaßnahmen zu dulden, die der Vermieter zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs vornimmt. Ebenso ist nicht erforderlich, dass eine zusätzliche Wohnung entsteht; es genügt, wenn die Wohnfläche der bisher bestehenden Wohnungen erweitert wird.[2]

 
Hinweis

Ausbau von Gewerberaum

Für den Ausbau zu gewerblichen Zwecken gilt § 555b Nr. 7 BGB nicht. Im Einzelfall kann sich hier allerdings eine Duldungspflicht aus § 242 BGB ergeben.

Muss der Vermieter zur Realisierung seiner Ausbaupläne auf vermietete Nebenräume zurückgreifen, hat er insoweit ein Kündigungsrecht, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 573b BGB vorliegen.

[1] AG Vechta, Urteil v. 21.6.1994, 11 C 542/94, WuM 1994, 476 betr. die Aufstockung eines vermieteten Flachdachbungalows.

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