Was klimaschützende Maßnahmen sind, wird in § 555b Nr. 2 BGB nicht definiert. Auch Regelbeispiele werden nicht genannt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können z. B. Maßnahmen zur Verringerung von Müll u. Ä. als klimaschützende Maßnahmen bewertet werden.

 
Praxis-Beispiel

Auswahl klimaschützender Maßnahmen

  • Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen
  • Dachbegrünung
  • Umstellung Heizöl auf Gas

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