Was klimaschützende Maßnahmen sind, wird in § 555b Nr. 2 BGB nicht definiert. Auch Regelbeispiele werden nicht genannt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift können z. B. Maßnahmen zur Verringerung von Müll u. Ä. als klimaschützende Maßnahmen bewertet werden.
Auswahl klimaschützender Maßnahmen
- Maßnahmen zur Reduzierung von CO2-Emissionen
- Dachbegrünung
- Umstellung Heizöl auf Gas
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