Kurzbeschreibung

Häufig vereinbaren Vermieter und Mieter, dass einer den Bodenbelag verlegt und der andere sich an den Kosten beteiligt. Von solchen Absprachen ist abzuraten. Meinungsverschiedenheiten bei Vertragsende sind vorprogrammiert. Zumindest sollte geregelt werden, in wessen Eigentum der Bodenbelag übergeht und wer welche Entschädigung nach Ablauf welcher Zeiten bei Vertragsende beanspruchen kann. Anbei ein Beispiel einer derartigen Vereinbarung.

Musterformulierung über Bodenbelagsarbeiten

Vermieter und Mieter vereinbaren durch Unterzeichnung Nachstehendes als Bestandteil des Mietvertrags:

  1. Der Mieter verpflichtet sich, in der von ihm angemieteten Wohnung in __________, __________-Straße Nr. _____, Teppichböden entsprechend dem dieser Vereinbarung als Anlage und Vertragsbestandteil beigefügten Kostenvoranschlag vom _______________ einschließlich der Fußleisten und sonstigen im Kostenvoranschlag aufgeführten Nebenarbeiten zu verlegen, und zwar in folgenden Räumen:

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  2. Die Arbeiten müssen bis spätestens ______________ beendet sein. Der Mieter informiert den Vermieter hiervon unverzüglich. Der Vermieter ist berechtigt, die Bodenbelagsarbeiten nach vorheriger Terminabsprache mit dem Mieter zu besichtigen und etwa erforderliche Nachbesserungen festzustellen.
  3. Vermieter und Mieter sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den Teppichböden mit Beendigung der Arbeiten auf den Vermieter übergeht.
  4. Der Vermieter verpflichtet sich, die Kosten für das Material nach Fertigstellung der Arbeiten dem Mieter zu vergüten. Maßgebend ist der Rechnungsnachweis hierfür.
  5. Die Verlegearbeiten selbst erfolgen auf Kosten des Mieters, egal ob dieser die Böden in Eigenarbeit verlegt oder verlegen lässt. Führt der Mieter die Arbeiten selbst durch, hat er diese einzeln nach Datum und Zeit der Durchführung und getrennt nach Räumen aufzulisten. Für diesen Fall vereinbaren die Parteien einen Stundensatz in Höhe von ___________ EUR. Der Vermieter erhält eine Kopie dieser Auflistung nach Beendigung der Arbeiten.
  6. Die Parteien vereinbaren eine Lebensdauer in Höhe von 10 Jahren für die Teppichbeläge. Endet der Mietvertrag, gleich aus welchem Grund, vor Ablauf dieses Zeitraums, vergütet der Vermieter dem Mieter die Verlegearbeiten in Anrechnung entsprechend dem in Ziffer 5 festgestellten Kostenbetrags (bei Eigenarbeit) oder gemäß Rechnungsbetrag für das Verlegen ohne Material. Dieser Betrag mindert sich entsprechend dem Verhältnis der bisherigen Nutzungsdauer zur vereinbarten Lebensdauer. Er wird wie folgt berechnet:

    Verlegekosten ohne Material : 120 Monate x Nutzungsdauer

    Beispiel: Kosten 3.000 EUR; Nutzungsdauer 18 Monate

    3.000 EUR : 120 Monate = 25 EUR/Monat x 18 Monate = 450 EUR

    Mieter erhält: 3.000 EUR abzüglich 450 EUR = 2.550 EUR.

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(Ort, Datum) (Vermieter) (Mieter)

Anlage: Kostenvoranschlag

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