Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Austausch der Fenster und Balkontüren, Sanierung des Bades, Erneuerung der Heizung, Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade, Dachsanierung) muss der Vermieter dem Mieter spätestens 3 Monate vor ihrem Beginn ankündigen. Bei einer energetischen Modernisierung muss aus dieser Ankündigung auch die zu erwartende Energieeinsparung ersichtlich sein.

Ankündigungspflicht

In dem vom BGH entschiedenen Fall kündigte der Vermieter umfangreiche bauliche Maßnahmen, u.a. auch das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems an der Außenfassade, an und wies in seinem Ankündigungsschreiben darauf hin, dass durch die Maßnahmen eine Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten, d.h. des Wärmeverlustes (U-Wert) von 1,0 auf 0,2 erreicht wird.

Einsparung muss nachvollziehbar sein

Entgegen der Auffassung des Mietgerichts, das diese Angaben für unzureichend erachtete, war der BGH der Auffassung, dass dem Mieter zwar geeignete Informationen mitgeteilt werden müssen, mit deren Hilfe er evtl. von einem Sachverständigen überprüfen lassen kann, ob infolge der Maßnahmen künftig nachhaltige Energieeinsparungen zu erzielen sind. Im konkreten Fall erachtete es der BGH jedoch für ausreichend, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der angekündigten Maßnahmen deutlich wird, dass bei einem bislang nicht isolierten oder wärmegedämmten Gebäude künftig durch die Isolierung der Gebäudehülle unter Bezugnahme auf anerkannte Pauschalwerte eine Senkung des Wärmedurchgangskoeffizienten erreicht wird.

(BGH, Urteil v. 18.12.2019, VIII ZR 332/18)

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