Von einem Mietvorvertrag können die Vertragsparteien unter strengen Voraussetzungen wirksam zurücktreten.

4.1.1 Wegen Erfüllungsverweigerung

Weigert sich eine Partei endgültig, den Hauptvertrag zu den Bedingungen des Vorvertrags abzuschließen, so kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten. An die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen: Die Weigerung zum Vertragsschluss muss außer Zweifel stehen.[1]

[1] BGH, Urteil v. 21.10.1992, XII ZR 173/90, ZMR 1993 S. 55 = MDR 1993 S. 341.

4.1.2 Aus wichtigem Grund

Statt eines Kündigungsrechts besteht hier ein Rücktrittsrecht. Die Anforderungen an den "wichtigen Grund" entsprechen denen, die für eine fristlose Kündigung notwendig sind. Darunter fällt beispielsweise der Verlust des Vertrauensverhältnisses, also wenn infolge des Verhaltens der Gegenpartei die Vertrauensgrundlage für die weiteren – auf Abschluss des Hauptvertrags gerichteten Verhandlungen – erschüttert werden. Von einer solchen Erschütterung der Vertrauensgrundlage kann nur unter strengen Voraussetzungen ausgegangen werden.

Das OLG Hamburg bejaht die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses, wenn eine Vertragspartei durch die Übersendung einer umfassenden Liste klärungsbedürftiger Punkte den Pfad zu einer zielgerichteten Abstimmung im Rahmen des Mietvorvertrags verlässt und sehr viele bereits geklärte Punkte wieder zur Disposition stellt.[1]

 
Hinweis

Schwerwiegender Vertrauensverlust

Wiegt der Verlust des Vertrauensverhältnisses schwer, bedarf es einer vorherigen Abmahnung oder Nachfristsetzung nicht.

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