Kurzbeschreibung

Reine Kostenklauseln für Kleinreparaturen sind in eingeschränktem Umfang mit § 307 BGB vereinbar, wenn sie sich nur auf solche Teile der Mietsache beziehen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Zudem muss darin ein Höchstbetrag je Einzelreparatur sowie ein Höchstbetrag für den Fall, dass während eines bestimmten Zeitraums mehrere Kleinreparaturen anfallen, festgesetzt sein.

Mietvertragsklausel: Reparaturkosten

Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungen, soweit die Kosten für die Einzelreparatur 120 EUR und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen. Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleinerer Schäden an den dem Mieter zugänglichen Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, die dem häufigen und direkten Zugriff des Mieters (auf den Wänden oder außerhalb der Wände verlegte Installationen) ausgesetzt sind.

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