Kurzbeschreibung

Der Mieter möchte aus dem Mietvertrag entlassen werden und stellt einen Nach-/Ersatzmieter, der vom Vermieter akzeptiert wird. Mit dieser Vereinbarung wird der bisherige Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen, in das der Nachmieter nun eintritt.

Vorbemerkung

Ein Mieter, der sich vorzeitig aus einem für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrag lösen will, kann seine Entlassung aus dem Mietverhältnis nur dann verlangen, wenn er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter bzw. Nachmieter stellt. Das gilt allgemein kraft Gesetzes gem. § 242 BGB, wobei noch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses hinzutreten muss - auch wenn die Parteien eine dahingehende Vereinbarung getroffen haben. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit müssen fernliegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und eine objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen unberücksichtigt bleiben.[1]

Vereinbarung

Eintrittsvereinbarung zum Mietvertrag vom ________ nebst Nachtrag Nr. 1 vom ________

zwischen

Herrn/Frau _____________ (Name und Anschrift des Vermieters)

– im Folgenden: Vermieter –

und

Herrn/Frau _____________ (Name und Anschrift des Mieters)

– im Folgenden: Mieter –

sowie

Herrn/Frau _____________ (Name und Anschrift des Mieters)

– im Folgenden: Ersatzmieter –

– im Folgenden gemeinsam: die Parteien –

  1. Vereinbarungsgrundlage

    Zwischen dem Vermieter und dem Mieter besteht seit dem _______ auf der Basis des Mietvertrags vom _______ nebst Nachtrag Nr. 1 vom _______ ein Mietverhältnis über die Wohnung im ____ -geschoss des Anwesens _________________ [Anschrift des Mietobjekts], bestehend aus ____ Zimmern, Küche, Bad, WC, Diele, Balkon, Kellerraum Nr. ___ und Tiefgaragenstellplatz Nr. ___.

  2. Eintritt des Ersatzmieters in das Mietverhältnis, Haftung des Ersatzmieters

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ersatzmieter mit Wirkung vom _______ mit allen Rechten und Pflichten in das zwischen dem Vermieter und dem Mieter bestehende Mietverhältnis eintritt.

    Der Ersatzmieter haftet gegenüber dem Vermieter nur für Ansprüche, die seit seinem Eintritt in das Mietverhältnis entstehen.

  3. Ausscheiden des Mieters aus dem Mietverhältnis

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Mieter aus dem mit dem Vermieter bestehenden Mietverhältnis mit Wirkung zum _______ [dem Zeitpunkt des Eintritts des Ersatzmieters in das Mietverhältnis] ausscheidet. Bis zum vorgenannten Zeitpunkt hat der Mieter sämtliche sich aus den mietvertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter zu erfüllen.

  4. Übergabe des Mietobjekts an den Ersatzmieter, Zustand des Mietobjekts bei Übergabe

    Der Mieter und der Ersatzmieter vereinbaren untereinander die rechtzeitige Übergabe der Mietsache an den Ersatzmieter.

    Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Ersatzmieter das Mietobjekt in dem Zustand übernimmt, in dem es sich zum Zeitpunkt der Übergabe befindet.

    Eine Rückbauverpflichtung des Ersatzmieters für vom Mieter vorgenommene Einbauten und/oder Baumaßnahmen besteht nicht.

  5. Mietsicherheit

    Der Ersatzmieter ist verpflichtet, dem Vermieter eine Mietsicherheit in Form einer Barkaution zu bestellen, die sich wie die Kaution des Mieters auf ______ EUR beläuft. Einschließlich der durch ihre Anlage erwirtschafteten Zinsen beläuft sich das Kautionsguthaben des Mieters zum Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache an den Ersatzmieter auf ______ EUR. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vermieter an den Mieter nur die durch die Kautionsanlage erwirtschafteten Zinsen in Höhe von ______ EUR an den Mieter zurückzuzahlen hat. Der Ersatzmieter wird den geschuldeten Kautionsbetrag in Höhe von ______ EUR direkt an den Mieter bezahlen, womit dessen Anspruch gegen den Vermieter auf Kautionsrückzahlung als vollständig erfüllt gilt. Dem Ersatzmieter steht ein Anspruch auf Verzinsung des Kautionsguthabens entsprechend erst ab dem Zeitpunkt der Zahlung an den Mieter zu, der dem Vermieter gegenüber durch den Ersatzmieter nachzuweisen ist.

    Für den Fall, dass diese Abwicklung scheitern sollte, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Mieter und der Ersatzmieter etwaige Ausgleichsansprüche hinsichtlich der Mietsicherheit untereinander zu klären haben. Dem Mieter steht in diesem Falle infolge des Fortbestands des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Kautionsrückzahlung gegen den Vermieter zu, der Ersatzmieter kann die Rückzahlung der Mietsicherheit frühestens mit Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter fordern.

  6. Sonstiges

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Ort, Datum Ort, Datum Ort, Datum
     
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Vermieter Mieter Ersatzmieter

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