Das hat der Bundestag beschlossen. In Mietverhältnissen, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung begründet werden, können Mieter künftig zu viel gezahlte Miete auch rückwirkend zurückfordern.

Der Bundestag hat das "Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn" beschlossen. Damit soll für Städte und Gemeinden die Möglichkeit, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu definieren, in denen die Mietpreisbremse gelten soll, um 5 Jahre bis Ende 2025 verlängert werden. In den erfassten Gebieten darf die Miete bei neu abgeschlossenen Mietverträgen dann weiterhin maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgenommen von der Mietpreisbremse bleiben – wie bisher auch – neu gebaute Wohnungen, umfassend sanierte Wohnungen sowie Wohnungen, deren Vormiete oberhalb der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete lag.

Verschärfung der Mietpreisbremse für neue Mietverträge: Rückforderung auch rückwirkend

Außerdem wird der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete wegen Überschreitens der zulässigen Miete bei Mietbeginn erweitert. Ein Mieter hat künftig einen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlten Miete, wenn er den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügt und das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge noch nicht beendet war. Das erweiterte Rückforderungsrecht gilt allerdings nur für Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung begründet worden sind. Für bereits bestehende Mietverhältnisse bleibt es dabei, dass eine Rüge nur für die Zukunft wirkt.

Nach wie vor bedarf eine Rüge der Textform, sodass Mieter die Rüge zum Beispiel auch per E-Mail erheben können.

Schärfere Mietpreisbremse gilt ab 1.4.2020

Das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem 1.4.2020 in Kraft.

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