Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts im Wesentlichen. Insbesondere schadet es nicht, dass nur eine der beiden Mieterinnen tätig geworden ist. Allerdings korrigiert der BGH das Urteil dahingehend, dass die Rückzahlung nur an alle Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs gemeinsam verlangt werden kann.

Mehrere Mieter sind Mitgläubiger

Bei einer Mietermehrheit sind die Mieter hinsichtlich der Rückzahlung überzahlter Miete Mitgläubiger gem. § 432 BGB und nicht Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB.

Im Falle der Mitgläubigerschaft hat jeder Gläubiger ein eigenes Forderungsrecht gegen den Schuldner (hier: den Vermieter) mit der Folge, dass er seine Rechtsposition selbstständig und ohne Mitwirkung der weiteren Gläubiger abtreten kann.

Ein Mitgläubiger kann aber nicht Zahlung an sich allein, sondern nur an alle Gläubiger gemeinsam verlangen. Dies hat zur Folge, dass das Inkassounternehmen die Rückzahlung der überzahlten Miete nicht an sich allein beanspruchen kann, sondern nur Zahlung an sich und die andere Mieterin, die ihre Ansprüche nicht abgetreten hat, gemeinsam.

Ebenso stand der – im Laufe des Rechtsstreits erfüllte – Anspruch auf Auskunft über die im vorigen Mietverhältnis vereinbarte Miete nach § 556g Abs. 3 BGB den Mieterinnen gemeinschaftlich zu.

Im Gegensatz zur Mitgläubigerschaft kann bei der – hier nicht vorliegenden – Gesamtgläubigerschaft jeder Gläubiger Leistung an sich verlangen, wobei der Schuldner insgesamt nur einmal zur Leistung verpflichtet ist.

Mieter sind nicht deshalb Gesamtgläubiger, weil sie Gesamtschuldner sind

Mieten mehrere Personen eine Wohnung an, haften sie zwar für die Mietforderungen des Vermieters einschließlich der Nebenkosten als Gesamtschuldner, das heißt, der Vermieter kann von jedem Mieter (einzeln) volle Zahlung fordern, insgesamt aber nur einmal.

Daraus folgt aber nicht, dass bei der Rückabwicklung gezahlter Mieten die Mieter nun Gesamtgläubiger i. S. v. § 428 BGB würden. Denn das Gesetz ordnet zwar für die Zahlungspflichten des Mieters im Zweifel eine Gesamtschuld an. Es besteht aber im Falle einer Rückforderung keine entsprechende Regelung dahin, dass die früheren Gesamtschuldner nun Gesamtgläubiger werden. Vielmehr ist die Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB die Regel. Das gilt etwa auch für die Rückforderung eines Nebenkostenguthabens durch mehrere Mieter.

Rüge durch einen von mehreren Mietern reicht

Ein Anspruch auf Rückzahlung von Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse setzt voraus, dass die Mieter den Verstoß gegenüber dem Vermieter gerügt haben und – sofern das Mietverhältnis vor April 2020 begründet worden ist –, dass die zurückverlangte Miete nach der Rüge fällig geworden ist.

Bei einer Mehrheit von Mietern ist nicht erforderlich, dass sämtliche Mieter den Verstoß gegen die Mietpreisbremse rügen. Eine Rüge durch einen Mieter genügt und wirkt für alle. Daher reichte hier die für eine Mieterin erhobene Rüge aus.

 
Hinweis

Wirkung einer "nur" im Internet veröffentlichten Mietpreisbremse

In der Entscheidung bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, dass die 2015 in Berlin erlassene Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse wirksam ist.

Insbesondere ist die Begründung der Verordnung an öffentlich zugänglicher Stelle bekannt gemacht worden, indem die Verordnung einschließlich Begründung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses abrufbar war.

Die Begründung einer Verordnung zur Umsetzung der Mietpreisbremse muss nicht im Gesetzblatt veröffentlicht werden. Ebenso ist nicht erforderlich, dass die Verordnungsbegründung vom zuständigen Ministerium selbst bekannt gemacht wird. Vielmehr reicht die Bekanntmachung durch eine andere amtliche Stelle aus (im Gegensatz zu privaten Stellen wie Mieter- oder Vermieterverband). Dies war durch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Berliner Abgeordnetenhauses erfüllt.

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