Mieträume müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Schutzeinrichtung aufweisen, wenn aufgrund ihrer Lage mit Wassereinbrüchen zu rechnen ist.[1] Dies gilt auch dann, wenn solche Schäden nur bei ganz außergewöhnlichen Unwettern eintreten.[2]

25 % Mietminderung, wenn Toilette und Badewanne wegen eines Wasserschadens nur eingeschränkt und mit wenig Wasser nutzbar sind.[3]

 
Wichtig

Hochwassergefahren

Wird der Gebrauch der Mietsache durch Hochwasser beeinträchtigt, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH kein Mangel vor, wenn der Schadensfall auf außergewöhnliche Witterungseinflüsse zurückzuführen ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar gewesen sind.[4] Etwas anderes gilt, wenn sich die Mietsache in einem hochwassergefährdeten Gebiet befindet[5] oder wenn der Vermieter bauliche Veränderungen vornimmt, die dem Schadenseintritt Vorschub leisten.[6]

 
Praxis-Tipp

Mieter bei Vertragsschluss aufklären

Der Vermieter kann das mit der Lage der Mieträume verbundene Risiko ausschließen, indem er den Mieter bei Vertragsbeginn umfassend über die Sachlage aufklärt.[7]

[1] OLG Hamm, Urteil v. 1.12.1987, 7 U 67/87, NJW-RR 1988 S. 529 betr. Rückstausicherung.
[2] OLG Hamm, a. a. O., bei einer statistischen Wahrscheinlichkeit von einem Vorkommnis in 50 Jahren; ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.3.1988, 10 U 211/87, NJW-RR 1988 S. 906.
[3] LG Berlin, WuM 2018 S. 652.
[5] Ebenso LG Kassel, NJW-RR 1996 S. 1355.
[6] BGH, a. a. O.

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