Eine Warmwasserversorgung rund um die Uhr gehört im Regelfall zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietwohnung.[1]

Hat der Vermieter eine Wohnung mit Warmwasserversorgung vermietet, muss er die Anlage das ganze Jahr über rund um die Uhr in Betrieb halten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Warmwassertemperaturen

Das warme Wasser muss dabei eine Temperatur zwischen 40 und 50° C haben. Mangelt es hieran, so ist eine Minderung gerechtfertigt.[3]

Entgegenstehende Formularklauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Der Umstand, dass das warme Wasser erst nach dem Ablaufen des in den Leitungen stehenden Kaltwassers zur Verfügung steht, kann nicht als Mangel bewertet werden.

[1] BGH, WuM 2004 S. 531; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, § 536 BGB Rn. 47, 220.
[2] AG Köln, WuM 1996 S. 701.
[3] AG Köln, a. a. O.: 7,5 % der Bruttomiete, wenn zwischen 22 Uhr und 7 Uhr kein warmes Wasser zur Verfügung steht.

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