Nach der Rechtsprechung des BGH[1] stellen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines gewerblichen Miet- oder Pachtvertrags gemachte Angaben über Umsätze oder Erträge eines Unternehmens i. d. R. weder einen Sachmangel noch eine zugesicherte Eigenschaft i. S. v. § 536 Abs. 2 BGB dar, es sei denn, der Verpächter hätte dies ausdrücklich garantiert. Es kommt jedoch eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht, die Grund für eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB sein kann. In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden, ob der Verpächter bei den Vertragsverhandlungen lediglich Angaben anpreisender Art gemacht hat oder ob konkrete Umsatz- und Ertragsangaben aus früheren Zeiten erörtert worden sind. Anpreisende Angaben oder die Darstellung von Gewinnerzielungschancen ohne einen konkreten, durch Zahlen belegten Hintergrund, gelten als rechtlich unverbindlich; hierauf kann eine Kündigung nicht gestützt werden.[2]

[1] Urteil v. 16.4.1997, XII ZR 103/95, NJWE-MietR 1997 S. 150.

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