Der Umstand, dass in einem technisch intakten Nachtspeichergerät Asbestteile enthalten sind, begründet jedoch keinen Mangel[1]; auf eine Gefährdungsprognose kann deshalb nicht verzichtet werden.[2] Ebenso genügt es nicht, dass bei der Herstellung der Mietsache umweltschädliche Stoffe verwendet worden sind; auch hier ist eine Gefährdungsprognose unverzichtbar.[3]

 
Wichtig

Gefährdungsprognose unverzichtbar

Maßgeblich für die Gefährdungsprognose sind die jeweils aktuellsten Erkenntnisse der Medizin und der Naturwissenschaften.[4] Dies gilt allerdings nur, soweit diese Erkenntnisse hinreichend gesichert sind.

Zur Berücksichtigung wissenschaftlicher Studien, deren Befunde nicht verifiziert werden können, sind die Gerichte nicht verpflichtet.[5]

[1] AG Rheinberg, WuM 1996 S. 142.
[2] LG Berlin, WuM 1996 S. 761.
[3] LG Tübingen, ZMR 1997 S. 189 betr. Holzanstrich mit Pentachlorphenol, Lindan und Euparen.
[4] AG Münsingen, WuM 1996 S. 336; a. A. AG Köln, ZMR 1994 S. 369 betr. mögliche Gesundheitsstörungen durch sog. Elektrosmog; dazu auch Eisenschmid, in WuM 1997 S. 21.
[5] BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.2.1997, 1 BvR 1658/96, ZMR 1997 S. 218 betr. den Abwehranspruch eines Eigentümers nach §§ 906, 1004 BGB gegen eine behauptete Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge