Fehler in der Beschaffenheit des Gebäudes sind gleichzeitig Mängel i. S. v. § 536 BGB, wenn sie sich in optischer, funktionaler oder finanzieller Hinsicht auf den Mietgebrauch auswirken.

 
Praxis-Beispiel

Baumängel

Mauerwerksrisse, blinde Fensterscheiben, undichte Fenster und Türen etc.

 
Wichtig

Auswirkung auf den Mietgebrauch

Das Vorhandensein eines Baumangels berechtigt für sich allein nicht zur Minderung. Es ist erforderlich, dass sich die unzulängliche Bauausführung auf den Mietgebrauch auswirkt.

Akute Beeinträchtigung nicht erforderlich

Eine akute Beeinträchtigung des Mietgebrauchs ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Mieter aufgrund des Zustands der Mietsache mit dem Eintritt eines Schadens rechnen muss. Deshalb liegt ein Mangel vor, wenn das Dach eines Gebäudes undicht ist und der Mieter deshalb den Eintritt von Wasserschäden befürchten muss.[1]

Ein Mangel ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gebäude den zur Zeit seiner Errichtung geltenden technischen Normen entspricht.[2] Allerdings ist in einem solchen Fall sorgfältig zu prüfen, ob eine dennoch entstandene Gebrauchsbeeinträchtigung durch fehlerhaftes Wohnverhalten entstanden ist.

 
Achtung

Erhöhte Kosten kein Mangel

Der Umstand, dass eine technische Einrichtung (Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlage usw.) fehlerhaft dimensioniert ist und deshalb zu erhöhten Kosten führt, kann nicht als Mangel bewertet werden.[3] Das Gleiche gilt, wenn die Wärmedämmung des Hauses vom üblichen Standard abweicht und deshalb höhere Heizkosten entstehen.[4]

[2] OLG Celle, Beschluss v. 19.7.1984, 2 UH 1/84, WuM 1985 S. 9 = ZMR 1985 S. 11 betr. Feuchtigkeitsschäden; AG Hamburg, WuM 1996 S. 760 betr. Lärm aus Nachbarwohnungen.
[3] BGH, Urteil v. 18.12.2013, XII ZR 80/12, NJW 2014 S. 685 = NZM 2014 S. 163 betr. Heizungsanlage; BGH, WPM 1980 S. 108, 112 betr. Klimaanlage; a. A. OLG Hamm, Urteil v. 27.1.1987, 7 U 167/85, NJW-RR 1987 S. 969 = ZMR 1987 S. 300 für Lüftungsanlage.
[4] A. A. LG Waldshut-Tiengen, NJW-RR 1991 S. 592 = WuM 1991 S. 479.

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