Fehler in der Beschaffenheit des Gebäudes sind gleichzeitig Mängel i. S. v. § 536 BGB, wenn sie sich in optischer, funktionaler oder finanzieller Hinsicht auf den Mietgebrauch auswirken.
Baumängel
Mauerwerksrisse, blinde Fensterscheiben, undichte Fenster und Türen etc.
Auswirkung auf den Mietgebrauch
Das Vorhandensein eines Baumangels berechtigt für sich allein nicht zur Minderung. Es ist erforderlich, dass sich die unzulängliche Bauausführung auf den Mietgebrauch auswirkt.
Akute Beeinträchtigung nicht erforderlich
Eine akute Beeinträchtigung des Mietgebrauchs ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Mieter aufgrund des Zustands der Mietsache mit dem Eintritt eines Schadens rechnen muss. Deshalb liegt ein Mangel vor, wenn das Dach eines Gebäudes undicht ist und der Mieter deshalb den Eintritt von Wasserschäden befürchten muss.[1]
Ein Mangel ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gebäude den zur Zeit seiner Errichtung geltenden technischen Normen entspricht.[2] Allerdings ist in einem solchen Fall sorgfältig zu prüfen, ob eine dennoch entstandene Gebrauchsbeeinträchtigung durch fehlerhaftes Wohnverhalten entstanden ist.
Erhöhte Kosten kein Mangel
Der Umstand, dass eine technische Einrichtung (Heizungs-, Lüftungs-, Klimaanlage usw.) fehlerhaft dimensioniert ist und deshalb zu erhöhten Kosten führt, kann nicht als Mangel bewertet werden.[3] Das Gleiche gilt, wenn die Wärmedämmung des Hauses vom üblichen Standard abweicht und deshalb höhere Heizkosten entstehen.[4]
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