Zweifelhaft ist, ob die Ausstattung einer Wohnung mit einem funktionierenden Telefonanschluss zum Mindeststandard zeitgemäßer Wohnnutzung zählt. Der BGH hat diese Frage in dem Urteil vom 5.12.2018[1] offengelassen; sie ist im Hinblick auf die Möglichkeit der Nutzung von Mobiltelefonen zu verneinen. Deshalb kann das Fehlen eines Telefonanschlusses nicht als Mangel bewertet werden.

Anders ist es, wenn die Wohnung bereits bei Mietbeginn über einen solchen Anschluss verfügt. Hierdurch wird der mietvertraglich geschuldete Zustand konkretisiert. Der Vermieter ist dann verpflichtet, diesen Zustand während der gesamten Mietzeit zu erhalten.[2] Bei Störungen stehen dem Mieter die Gewährleistungsrechte der §§ 536 ff. BGB zu.

[2] BGH, a. a. O.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge