In § 4 Behindertengleichstellungsgesetz[1] wird der Begriff der Barrierefreiheit definiert: "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind."

Die Verpflichtung des Vermieters zur Übergabe einer barrierefreien Wohnung bedarf stets einer besonderen Vereinbarung. Fehlt es hieran, ist der Mieter berechtigt, einen solchen Zustand auf seine Kosten herzustellen.[2]

In den meisten Bundesländern bestehen Landesgesetze, nach denen Einrichtungen der ambulanten medizinischen Betreuung barrierefrei sein müssen. Die Herstellung der vertragsgemäßen Beschaffenheit ist in diesem Fall mangels einer entgegenstehenden Vereinbarung Sache des Vermieters. Entspricht die Mietsache nicht dieser Beschaffenheit, ist der Mieter u. a. berechtigt, gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten.[3]

[1] BGG v. 27.4.2002, BGBl I S. 1468.
[2] § 554a BGB.

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