Bei der Wohnraummiete ist zu unterscheiden:
- Hat der Vermieter dem Mieter lediglich gestattet, dass dieser sein Fahrzeug auf dem Grundstück abstellen kann, erwirbt der Mieter hierdurch keinen Rechtsanspruch auf den Abstellplatz.
- Ist ein bestimmter Abstellplatz mitvermietet, so gelten die für die Gewerbemiete dargestellten Grundsätze. Gleiches gilt, wenn dem Mieter das Recht eingeräumt ist, sein Fahrzeug auf einem beliebigen Platz einer zum Hausgrundstück gehörenden Fläche abzustellen.
- Das AG Köln hat eine 10 %-ige Mietminderung als gerechtfertigt erachtet, wenn der vertraglich vorgesehene PKW-Stellplatz nicht zur Verfügung gestellt wird.[1]
Gleiches Recht bei Fahrradabstellplätzen
Diese Rechtslage gilt auch für Fahrradabstellplätze.[2]
Einstellplatz in einer Sammelgarage
Ist ein Einstellplatz in einer Sammelgarage (Tiefgarage) vermietet, so ist der Mieter nur berechtigt, dort sein Kraftfahrzeug abzustellen. Andere Gegenstände (z. B. Reifen, Autopflegemittel, Autoersatzteile, Kraft- und Schmierstoffe, Getränkekisten) dürfen dort nicht gelagert werden.[3] Ist im Fall der Zuwiderhandlung eine erhöhte Brandgefahr zu befürchten (z. B. bei Lagerung brennbarer Gegenstände), steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen muss er geltend machen, anderenfalls sind die übrigen Mieter der Einstellplätze zur Minderung berechtigt.
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