Bei der Wohnraummiete ist zu unterscheiden:

  1. Hat der Vermieter dem Mieter lediglich gestattet, dass dieser sein Fahrzeug auf dem Grundstück abstellen kann, erwirbt der Mieter hierdurch keinen Rechtsanspruch auf den Abstellplatz.
  2. Ist ein bestimmter Abstellplatz mitvermietet, so gelten die für die Gewerbemiete dargestellten Grundsätze. Gleiches gilt, wenn dem Mieter das Recht eingeräumt ist, sein Fahrzeug auf einem beliebigen Platz einer zum Hausgrundstück gehörenden Fläche abzustellen.
  3. Das AG Köln hat eine 10 %-ige Mietminderung als gerechtfertigt erachtet, wenn der vertraglich vorgesehene PKW-Stellplatz nicht zur Verfügung gestellt wird.[1]
 
Wichtig

Gleiches Recht bei Fahrradabstellplätzen

Diese Rechtslage gilt auch für Fahrradabstellplätze.[2]

Einstellplatz in einer Sammelgarage

Ist ein Einstellplatz in einer Sammelgarage (Tiefgarage) vermietet, so ist der Mieter nur berechtigt, dort sein Kraftfahrzeug abzustellen. Andere Gegenstände (z. B. Reifen, Autopflegemittel, Autoersatzteile, Kraft- und Schmierstoffe, Getränkekisten) dürfen dort nicht gelagert werden.[3] Ist im Fall der Zuwiderhandlung eine erhöhte Brandgefahr zu befürchten (z. B. bei Lagerung brennbarer Gegenstände), steht dem Vermieter ein Unterlassungsanspruch zu. Diesen muss er geltend machen, anderenfalls sind die übrigen Mieter der Einstellplätze zur Minderung berechtigt.

[1] AG Köln, WuM 1990 S. 146.
[2] AG Menden, WuM 2007 S. 190 betr. Minderung von 2,5 % für Entzug eines Abstellplatzes in einem Fahrradkeller.
[3] AG Stuttgart, Urteil v. 1.4.2016, 37 C 5953/15, WuM 2016 S. 346.

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