Diese stellen ebenfalls einen Mangel dar. Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter auszuführen, so liegt ein Mangel vor, wenn die vertraglich vereinbarten oder die üblichen Renovierungsfristen abgelaufen sind. Eine Ausnahme gilt, wenn sich die Räume infolge einer besonders schonenden Behandlung durch den Mieter trotz Fristablaufs noch in einem vertragsgemäßen Zustand befinden.

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