Die unvermeidliche Neubaufeuchtigkeit – die durch ein in der Anfangszeit verstärktes Heizen und Lüften beseitigt werden kann – stellt keinen Mangel der Mietsache dar.[1] Ansonsten muss der Mieter keine Abstriche hinnehmen. Er kann insbesondere erwarten, dass die Wohnung ab der Übergabe gebrauchstauglich ist und dass sein Mietgebrauch nicht durch weitere Bauarbeiten beeinträchtigt wird.

Wird die Wohnung übergeben, bevor sie endgültig fertiggestellt wird, so liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung berechtigt.[2] Gleiches gilt, wenn das Umfeld der Wohnung noch nicht fertiggestellt ist.

 
Praxis-Tipp

Gewährleistung ausschließen bei nicht fertiggestellter Wohnung

Allerdings können die Parteien vereinbaren, dass eine noch nicht vollständig fertiggestellte – aber bewohnbare Wohnung – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als vertragsgemäß gelten soll; in diesem Fall sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

[1] AG Langen, WuM 1982 S. 226.
[2] AG Potsdam, WuM 1996 S. 760.

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