Führt der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme durch, so sind die zur Zeit der Durchführung maßgeblichen technischen Normen einzuhalten. Schallschutzfenster müssen den aktuellen DIN-Normen entsprechen. Anderenfalls liegt ein Mangel der Mietsache vor.[1] Die Gewährleistungsrechte des Mieters nach §§ 536 ff. BGB werden durch die Duldungspflicht nicht berührt. Deshalb ist ein Mieter trotz der Duldungspflicht zur Minderung berechtigt, wenn der Mietgebrauch während der Durchführung der Modernisierungsarbeiten beeinträchtigt wird.

[1] LG Berlin, WuM 2008 S. 482.

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