Der Vermieter von Gewerberaum ist auch ohne besondere Vereinbarungen zum Schutz vor Konkurrenz verpflichtet. Deshalb handelt der Vermieter vertragswidrig, wenn er benachbarte Räume einem Konkurrenten des Mieters überlässt. Entsteht dem Mieter hierdurch ein Schaden in Form einer Umsatzeinbuße, so ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet.
In der Rechtsprechung ist streitig, ob der Verstoß gegen eine Konkurrenzschutzklausel zugleich als Mangel der Mietsache zu bewerten ist. Dies wird zum Teil bejaht[1], zum Teil verneint.[2] Der BGH hat die Frage bisher noch nicht entschieden. Folgt man der ersten Ansicht, muss der Mieter nachweisen, dass er eine Umsatzeinbuße erlitten hat. Für die Annahme eines Mangels genügt die Feststellung, dass der Wert des Mietgegenstands durch die Konkurrenzsituation eingeschränkt ist.
Umsatzeinbuße
Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf (a. a. O.) reicht es dazu aus, wenn im Fall der Veräußerung des Geschäfts wegen der Konkurrenz ein niedrigerer Kaufpreis zu erzielen wäre oder wenn die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenz in der Nachbarschaft regelmäßig höher ist als bei Räumlichkeiten mit Konkurrenz.
Miete mindern, wenn konkreter Schaden nicht nachweisbar
Die Minderung empfiehlt sich also vor allem dann, wenn ein konkreter Schaden noch nicht entstanden ist oder nicht nachgewiesen werden kann oder wenn der Nachweis zwischen der Kausalität einer Umsatzeinbuße und der Konkurrenz nicht gelingt.
Anspruch des Mieters
Darüber hinaus kann der Mieter vom Vermieter verlangen, dass dieser den Konkurrenten zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit oder zur Aufgabe seiner Mieterrechte bewegt.[3]
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