Werden gemietete Räume durch Erschütterungen beeinträchtigt, die von einem Gewerbebetrieb oder von Baumaßnahmen in der Nachbarschaft herrühren, so liegt ein Mangel vor, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Zur Ermittlung dieser Grenze kann auf die DIN 4150 Teil 2 ("Erschütterungen im Bauwesen/Erschütterungen auf Menschen in Gebäuden") zurückgegriffen werden.

Mindert der Mieter die Miete, so kann der Vermieter den Verursacher der Immission auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.[1]

[1] § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 906 Abs. 1 BGB; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.6.1997, 22 U 259/96, NJWE-MietR 1997 S. 271 betr. Erschütterungen durch Rüttelanlagen.

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