Teilweise wird vertreten, dass der Vermieter eine den Vorgaben der EnEV entsprechende Heizungsanlage und Wärmedämmung schuldet, mit der weiteren Folge, dass der Mieter einen Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 BGB auf Herstellung dieses Zustands hat.[1] Nach dieser Ansicht ist die Mietsache mangelhaft, wenn ihre Beschaffenheit von den Vorschriften der EnEV abweicht.
Die ganz herrschende Meinung steht demgegenüber auf dem Standpunkt, dass der energetische Zustand des Gebäudes und die damit in Zusammenhang stehenden Energiekosten für die Gewährleistung keine Rolle spielen.[2] Vielmehr ist die Verursachung hoher Betriebskosten ausschließlich im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes[3] zu berücksichtigen.[4]
EnEV konkretisiert Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB wird durch die EnEV konkretisiert mit der Folge, dass dem Mieter bei Verletzung dieses Grundsatzes ein Schadensersatzanspruch zusteht.
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