Für neu zu errichtende Gebäude ist ein sog. Energieausweis auszustellen[1] und einem Mietinteressenten "bei der Besichtigung vorzulegen oder deutlich sichtbar auszulegen oder auf Anforderung unverzüglich vorzulegen".[2] Hierdurch soll der Mieter über die energetische Qualität des Gebäudes und der Wohnung informiert werden. Der Mieter kann i. d. R. keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn der dem Energieausweis dokumentierte Zustand in Wirklichkeit nicht besteht. Für die Anwendung der §§ 536 ff. BGB kommt es nämlich darauf an, ob der vertraglich geschuldete Zustand der Wohnung durch den Energieausweis konkretisiert wird. Dies ist im Allgemeinen zu verneinen.[3]

Zusicherung des Vermieters

Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter zusichert, dass er für die dokumentierte Beschaffenheit einstehen will. Eine Haftung des Vermieters aus § 241 Abs. 2 BGB kann in Betracht kommen, wenn der Vermieter schuldhaft von einem inhaltlich unzutreffenden Energieausweis Gebrauch macht und dem Mieter hieraus ein Schaden entsteht. Beweispflichtig hierfür ist der Mieter. Irrt sich der Mieter aufgrund des Energieausweises über die energetische Beschaffenheit der Mietsache, so kann außerdem ein Anfechtungsgrund vorliegen.

[3] Ebenso Horst, NZM 2006, S. 1, 3.

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