Ein Mangel liegt vor, wenn sich in einem Wohnhaus ein Bordellbetrieb befindet und dies mit lästigen Begleiterscheinungen verbunden ist.[1] Hierfür genügt es bereits, wenn sich Hausbewohner und Freier im Hausflur begegnen können oder wenn von außen erkennbar ist, dass sich im Haus ein Bordell befindet.[2] Eine Beeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft Kinder wohnen.[3]

[1] Fritz, NZM 2008 S. 825, 829.
[2] LG Berlin, GE 2008 S. 671; vgl. auch AG Berlin-Schöneberg, GE 1987 S. 139; AG Regensburg, WuM 1990 S. 386.
[3] AG Kassel, WuM 1984 S. 280.

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