Ein Mangel liegt vor, wenn sich in einem Wohnhaus ein Bordellbetrieb befindet und dies mit lästigen Begleiterscheinungen verbunden ist.[1] Hierfür genügt es bereits, wenn sich Hausbewohner und Freier im Hausflur begegnen können oder wenn von außen erkennbar ist, dass sich im Haus ein Bordell befindet.[2] Eine Beeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn in unmittelbarer Nachbarschaft Kinder wohnen.[3]
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