In Niedersachsen wird ab Dezember 2016 in 19 Kommunen die Kappungsgrenze gesenkt, die Mietpreisbremse eingeführt und die Kündigungssperrfrist nach einer Wohnungsumwandlung verlängert.
Kappungsgrenze wird gesenkt
Auch bestehende Mietverhältnisse sind von der beschlossenen Mieterschutzverordnung betroffen: In den 19 Städten und Gemeinden wird die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 % innerhalb von 3 Jahren abgesenkt.
Davon betroffen sind die Städte Braunschweig, Buchholz in der Nordheide, Buxtehude, Göttingen, Hannover, Langenhagen, Leer, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Vechta und Wolfsburg sowie die 7 ostfriesischen Inselgemeinden.
Kündigungssperrfrist wird verlängert
Schließlich wird in den von der Verordnung erfassten Städten und Gemeinden die Kündigungssperrfrist nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung, die anschließend veräußert wird, verlängert. Der Erwerber muss künftig eine Frist von 5 Jahren abwarten, bevor er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks kündigen kann. Die regelmäßige Sperrfrist beträgt 3 Jahre.
Regelungen sind befristet
Die neuen Regeln zum Mieterschutz gelten nur befristet. Die Mietpreisbremse und die abgesenkte Kappungsgrenze werden bis zum 30.11.2021 gelten, die verlängerte Kündigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung tritt mit Ablauf des 30.11.2023 außer Kraft.
Übersicht: Derzeit geltende Kappungsgrenzen in den Bundesländern
Bundesland | Kappungsgrenze in % | Kommunen | Geltungszeitraum | Gesetzliche Grundlage |
---|---|---|---|---|
Baden-Württemberg | 15 | Altbach, Asperg, Bad Krozingen, Bad Säckingen, Baienfurt, Denzlingen, Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Emmendingen, Eppelheim, Fellbach, Freiberg a. Neckar, Freiburg i. Breisgau, Friedrichshafen, Grenzach-Wyhlen, Heidelberg, Heilbronn, Karlsruhe, Kirchentellinsfurt, Konstanz, Leimen, Lörrach, March, Merzhausen, Möglingen, Neckarsulm, Offenburg, Radolfzell a. Bodensee, Rastatt, Ravensburg, Reutlingen, Rheinfelden (Baden), Rheinstetten, Rielasingen-Worblingen, Singen (Hohentwiel), Steinen, Stuttgart, Tübingen, Ulm, Umkirch, Waldkirch, Weil a. Rhein, Weingarten, Wendlingen a. Neckar | 1.7.2015 bis 30.6.2020 | Kappungsgrenzenverordnung Baden-Württemberg (KappVO BW) v. 9.6.2015 (GBl 2015 S. 346) |
Bayern |
15 | Landeshauptstadt München Regierungsbezirk Oberbayern
Regierungsbezirk Niederbayern
Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierungsbezirk Oberfranken
Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierungsbezirk Unterfranken
Regierungsbezirk Schwaben
|
1.1.2016 bis 31.7.2020 | Mieterschutzverordnung (MiSchuV) v. 10.11.2015 (GVBl v. 17.11.2015 S. 398) Die ursprüngliche Befristun... |
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