Bewertet man den Verstoß gegen die mietpreisbegrenzenden Vorschriften als Vertragsverletzung, stehen dem Mieter auch die weiteren Sanktionen zu. Insbesondere kann der Mieter fristlos kündigen und den Kündigungsfolgeschaden geltend machen.

Diese Möglichkeit wird der Mieter wählen, wenn das Mietverhältnis infolge der Auseinandersetzung um die Höhe der geschuldeten Miete zerrüttet ist. Zu einer Aufrechnung mit der überzahlten Miete ist der Mieter erst nach der Rüge befugt, weil der Rückforderungsanspruch erst mit der Rüge entsteht.

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