9.1 Schadensersatzansprüche

Ein Schadensersatzanspruch des Mieters ist zu erwägen, wenn der Vermieter vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 556d BGB verstößt oder wenn er den Mieter täuscht, indem er vorsätzlich eine falsche Auskunft hinsichtlich der tatsächlichen Umstände der Preisbildung erteilt. Hierin liegt eine Verletzung des § 556g Abs. 1 BGB, weil der Vermieter durch diese Vorschrift zur Erteilung einer wahren Auskunft verpflichtet wird.

Der Schaden des Mieters besteht in der Fortzahlung der überhöhten Miete. In der Literatur wird vertreten, dass ein Rückforderungsanspruch nur für diejenigen Mieten bestehen soll, die nach dem Zugang der Rüge fällig werden. Dies soll sich aus dem "ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ergeben".[1] Hierbei wird verkannt, dass der angebliche Wille des Gesetzgebers im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt.

[1] Hinz, ZMR 2014, S. 593, 599; Feindl, NZM 2015, S. 212, 226.

9.2 Kündigung

Bewertet man den Verstoß gegen die mietpreisbegrenzenden Vorschriften als Vertragsverletzung, stehen dem Mieter auch die weiteren Sanktionen zu. Insbesondere kann der Mieter fristlos kündigen und den Kündigungsfolgeschaden geltend machen.

Diese Möglichkeit wird der Mieter wählen, wenn das Mietverhältnis infolge der Auseinandersetzung um die Höhe der geschuldeten Miete zerrüttet ist. Zu einer Aufrechnung mit der überzahlten Miete ist der Mieter erst nach der Rüge befugt, weil der Rückforderungsanspruch erst mit der Rüge entsteht.

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