Die Ausschlussregelung gilt nur für Vereinbarungen nach § 557 Abs. 1 BGB, also für eine Mieterhöhung, die während des Mietverhältnisses getroffen wird. Damit scheiden aus:

  • alle Vereinbarungen beim Abschluss eines Mietvertrags; dies gilt auch dann, wenn das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres beendet wird;
  • die Vereinbarung einer Indexmiete nach §§ 557 Abs. 2 Alt. 2, 557b BGB. Hierbei handelt es sich nicht um die Vereinbarung einer Mieterhöhung;
  • bei Staffelmietvereinbarungen nach §§ 557 Abs. 2, 557a BGB, auch wenn die Vereinbarung innerhalb des letzten Jahres getroffen wurde und die jeweilige Staffel eine Mieterhöhung vorsieht.

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