Unter dem Begriff des Jahres ist nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum eines Jahres zu verstehen. Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB.

 
Praxis-Beispiel

Jahresfrist

Endet das Vormietverhältnis z. B. am 5. Oktober 2016, bleiben Mieterhöhungsvereinbarungen unberücksichtigt, die am 5. Oktober 2015 oder später abgeschlossen wurden.

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