Ist die Miete, "die der vorherige Mieter zuletzt schuldete", höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete, darf beim Abschluss eines Mietvertrags mit dem Nachmieter eine Miete in Höhe der Vormiete vereinbart werden. Die Vorschrift enthält eine Art Bestandsschutz für Vermieter, die bereits bisher eine hohe Miete erwirtschaftet haben.

 
Wichtig

Wirksame Vereinbarung der Vormiete

Wesentlich ist, dass die Vormiete nur dann und nur insoweit zu berücksichtigen ist, als sie wirksam vereinbart wurde. Übersteigt die Vormiete die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % und wurde sie in dieser Höhe nach dem 1.6.2015 vereinbart, so ist die Mietpreisvereinbarung – von Ausnahmen (Neubauwohnungen und umfassend modernisierte Wohnungen) abgesehen – nur in Höhe von 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete wirksam.

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