Grundsätzlich zählt zur Miete i. S. d. § 535 Abs. 2 BGB alles, was als Gegenleistung für die Überlassung der Wohnung geschuldet wird. Dazu gehören auch sog. Gebühren.
Sonstige Gebühren
für den Abschluss des Mietvertrags, für die Ausfertigung einer Vertragsurkunde, für die Abnutzung von Teppichböden und dergleichen.
In der Regel sind die betreffenden Vereinbarungen allerdings unwirksam.
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