Nach § 556 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB können die Parteien die Betriebskosten "als Pauschale" vereinbaren.

Hier ist fraglich, ob der Vermieter die Möglichkeit hat, mit dem Mieter neben der korrekt vereinbarten Grundmiete eine überhöhte Betriebskostenpauschale zu vereinbaren. Wirtschaftlich betrachtet ist der nicht für die Betriebskosten benötigte Teil der Pauschale der Grundmiete zuzurechnen. In rechtlicher Hinsicht gilt: Die Betriebskosten sind auch dann Teil der Miete, wenn sie vom Mieter in Form einer Pauschale bezahlt werden.

 
Wichtig

Ortsübliche Pauschale ist kostendeckend

Ausgangspunkt für die Berechnung der höchstzulässigen Miete nach § 556d BGB ist die ortsübliche Grundmiete plus einer ortsüblichen Pauschale, die als kostendeckende Pauschale zu interpretieren ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge