§ 556g Abs. 1 BGB wiederholt den ohnehin geltenden Grundsatz, dass eine gegen die Mietpreisbegrenzung verstoßende Vereinbarung unwirksam ist, und stellt klar, dass dies weder zur Nichtigkeit des Mietvertrags noch zur Reduzierung der Miete auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete führt. Vielmehr bleibt die Mietpreisvereinbarung bis zur Höhe des zulässigen Preises erhalten.[1]

Dies entspricht der Rechtsprechung des BGH zu den vergleichbaren Rechtsfolgen beim Verstoß gegen § 5 WiStG.[2] Der Mieter ist lediglich verpflichtet, die zulässige Miete zu bezahlen. Die Beschränkung der Zahlungspflicht auf die gesetzlich zulässige Höhe hängt nicht davon ab, dass der Mieter den Verstoß gerügt hat.

[2] BGH, RE v. 11.1.1984, VIII ARZ 13/83, BGHZ 89 S. 316 = WuM 1984 S. 68.

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