Die Ermächtigung gilt bis zum 31.12.2020; bis zu diesem Zeitpunkt kann sich die Landesregierung entscheiden, ob eine Gemeinde in die Verordnung aufgenommen werden soll. Die Verordnungen müssen befristet werden. Ihre maximale Laufzeit beträgt 5 Jahre.

Die Befristung gilt nicht für die Verordnung an sich, sondern für die jeweilige Gemeinde oder den jeweiligen Gemeindeteil. Dies folgt aus § 556d Abs. 2 Satz 1 BGB ("Gebiete … für die Dauer von höchstens fünf Jahren"). Die Landesregierungen können eine Befristung von weniger als 5 Jahren wählen. Unter Umständen sind sie dazu auch verpflichtet, wenn in der Verordnung auch die Durchführung von Maßnahmen zur Schaffung neuen Wohnraums angeordnet werden, die voraussichtlich dazu führen, dass der Wohnungsmangel vor Ablauf von 5 Jahren behoben wird. Erfüllt sich die Erwartung nicht, kann die Laufzeit bis zur Gesamtdauer von 5 Jahren verlängert werden, aber nicht darüber hinaus.

Nach dem 31.12.2020 kann eine Gemeinde nicht mehr in die Verordnung aufgenommen werden. Ebenso kann eine nach diesem Zeitpunkt ablaufende Befristung nicht mehr verlängert werden. Dies gilt auch, wenn die Ursprungsbefristung kürzer als 5 Jahre war.

 
Hinweis

Spätestes Ende der Befristung

Daraus folgt, dass spätestens am 31.12.2025 alle Mietpreisbegrenzungen enden. Der Bundesgesetzgeber ist allerdings nicht gehindert, die Ermächtigung zum Erlass entsprechender Verordnungen zu verlängern.

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