Ungeklärt ist, ob § 556e Abs. 1 BGB auch für die Staffelmiete gilt, weil § 557a BGB zwar auf die §§ 556d und 556g BGB, aber nicht auf § 556e BGB verweist. Der dem § 556e BGB zugrunde liegende Gedanke des Bestandsschutzes ergibt allerdings auch dann einen Sinn, wenn die Vormiete in Form einer Staffelmiete vereinbart war.

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