10.1.1 Kontrolle der Folgestaffeln

Nach § 557a Abs. 4 BGB gilt bei der Vereinbarung einer Staffelmiete, dass die §§ 556d bis 556g BGB auf jede Mietstaffel anzuwenden sind. Hinsichtlich der Ausgangsmiete ist es unproblematisch, diese Vorschriften anzuwenden.

Für die Folgestaffeln gilt § 557a Abs. 4 Satz 2 BGB: Danach richtet sich die zulässige Höhe der jeweiligen Folgestaffeln nach der ortsüblichen Miete im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Staffel.

10.1.2 Staffelmiete und Vormiete

Ungeklärt ist, ob § 556e Abs. 1 BGB auch für die Staffelmiete gilt, weil § 557a BGB zwar auf die §§ 556d und 556g BGB, aber nicht auf § 556e BGB verweist. Der dem § 556e BGB zugrunde liegende Gedanke des Bestandsschutzes ergibt allerdings auch dann einen Sinn, wenn die Vormiete in Form einer Staffelmiete vereinbart war.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge