Die papierunabhängige Übermittlung wird erhebliche Zugangsprobleme aufwerfen. Der Zugang der Willenserklärung richtet sich auch hier nach § 130 Abs. 1 BGB. Sowohl bei schriftlichen Erklärungen als auch bei Erklärungen in elektronischer Form ist eine Willenserklärung zugegangen, sobald sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen.[1]
Was bei der elektronischen Übermittlung die gewöhnlichen Verhältnisse für die Möglichkeit der Kenntnisnahme sind, entscheidet sich hier ebenso wie bei der Übermittlung schriftlicher Willenserklärungen nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs sowie den gewöhnlichen oder ausdrücklichen Gebrauch der Vertragsparteien im Einzelfall.
Existenz einer E-Mail-Adresse
Die bloße Existenz einer E-Mail-Adresse bedeutet noch nicht, dass mit der Zusendung eines elektronischen rechtsgeschäftlichen Dokuments an diese Adresse nach den gewöhnlichen Umständen zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der Kenntnisnahme gerechnet werden darf.
Der Zugang kann also nicht automatisch unterstellt werden. Hier wird es darauf ankommen, wie und ob der Inhaber der E-Mail-Adresse gegenüber seinem Vertragspartner im Rechtsverkehr aufgetreten ist.
Erklärender muss Zugang beweisen
Der Absender der Erklärung trägt nach allgemeinen Regeln die Beweislast für den wirksamen Zugang beim Empfänger.
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