Im Unterschied zur Schriftform ist bei der Textform keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Ferner ist das Urkundenerfordernis und damit die Bindung an Papier entfallen. Die Erklärung muss in lesbaren Schriftzeichen abgegeben werden. Die Voraussetzung der Lesbarkeit in Schriftzeichen erfasst zunächst das traditionell beschriebene Stück Papier. Durch den Verzicht auf die eigenhändige Unterschrift kann dieses Papier formwahrend auch in Kopie oder als Fax oder E-Mail übermittelt werden.

 
Hinweis

Kein Papierausdruck erforderlich

Die Form kann also auch durch ein in Schriftzeichen lesbares Dokument erfüllt werden, ohne dass es auf Papier ausgedruckt werden muss. Dieser Anforderung ist auch dann genügt, wenn die Schriftzeichen auf einem Bildschirm gelesen werden können.

Im Fall einer nicht papiergebundenen telekommunikativen Übermittlung der in Textform vorliegenden Erklärung muss aber wie bei einem Papierdokument sichergestellt sein, dass der Empfänger die Möglichkeit zum Lesen der Erklärung hat. Beim Empfänger lesbar sind Schriftzeichen, wenn sie nach der Übermittlung, bei der sie in elektronische oder analoge Signale umgewandelt worden sind, wieder ohne Weiteres rückumwandelbar sind.

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