Gegenüber der allgemeinen Regelung in § 559 BGB gelten im vereinfachten Verfahren nach § 559c BGB folgende Besonderheiten:

  1. Instandhaltungskosten zählen wie allgemein nicht zu den Modernisierungskosten; sie sind deswegen bei der Mieterhöhung nicht zu berücksichtigen. Werden durch eine Modernisierung an sich fällige Instandsetzungskosten erspart, so sind die fiktiven Instandsetzungskosten gem. § 559 Abs. 2 BGB von den Modernisierungskosten abzuziehen. Nach dem Wortlaut des § 559 Abs. 2 BGB soll die Höhe des Abzugs "durch Schätzung" ermittelt werden. Im vereinfachten Verfahren werden als Anteil für Erhaltungsmaßnahmen pauschal 30 % von den Gesamtkosten abgezogen.
  2. Nach § 559 Abs. 4 BGB ist eine Mieterhöhung ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Diese Vorschrift ist im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden.
  3. Nach § 559a Abs. 2 BGB sind Zinsersparnisse infolge der Inanspruchnahme von zinsgünstigen Darlehen aus öffentlichen Mitteln vom Erhöhungsbetrag abzuziehen. Auch diese Vorschrift ist im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden.
  4. Der Vermieter muss in der Mieterhöhungserklärung angeben, dass er die Mieterhöhung nach dem vereinfachten Verfahren berechnet hat.
[1] Siehe Modernisierung.

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