Die Erhöhungsbeträge sind nicht als "Zuschlag" zur Grundmiete zu behandeln. Vielmehr wird die Vereinbarung über die Miethöhe durch die Erklärung nach § 559b BGB abgeändert. Die Modernisierungsbeträge werden also Teil der Miete. Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des 3. Monats nach dem Zugang der Erklärung.

 
Praxis-Beispiel

Fristberechnung

Wird die Erhöhung im Juni abgeschickt, muss der Mieter ab September eine höhere Miete zahlen.

 
Achtung

Modernisierung richtig ankündigen!

Die Frist verlängert sich um 6 Monate, wenn der Vermieter dem Mieter die Modernisierungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften des § 555c Abs. 1, 3 bis 5 BGB angekündigt hat.[1]

Dieselbe Regelung gilt, wenn die Modernisierung überhaupt nicht angekündigt wurde.[2]

Ebenso gilt die verlängerte Frist, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 % übersteigt (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

 
Wichtig

Spätere Fälligkeit der Mieterhöhung bei fehlender Ankündigung

Eine Modernisierung, die nicht angekündigt wurde, führt also nicht zum Verlust der Mieterhöhung, sondern verschiebt lediglich die Fälligkeit der erhöhten Miete. Der Vermieter muss dann z. B. bis zum März des nächsten Jahres auf die neue Miete warten.

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