Die Erhöhungserklärung ist nur wirksam, wenn sie ausreichend begründet ist (§ 559b Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine Erklärung ohne ausreichende Begründung ist nichtig. Ein Nachbessern mit Rückwirkung ist nicht möglich; der Vermieter kann lediglich eine neue Erklärung abgeben.

Hat der Mieter trotz Nichtigkeit der Erhöhungserklärung die erhöhte Miete bezahlt, kann er die betreffenden Beträge nach Bereicherungsgrundsätzen (§§ 812 ff. BGB) zurückverlangen. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. In Ausnahmefällen kann Verwirkung eingreifen.

Im Einzelnen gilt:

7.2.1 Bezeichnung und Erläuterung der Maßnahme

Aus der Erhöhungserklärung muss sich zunächst ergeben, dass die Maßnahme zu den baulichen Veränderungen i. S. d. § 555b Nr. 1 bis 7 BGB[1] zählt.

 
Achtung

Modernisierungsmaßnahmen schlagwortartig beschreiben

Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes (z. B. "energetische Modernisierung") genügt allerdings nicht. Erforderlich ist vielmehr zum einen eine konkrete Beschreibung der Maßnahme, wobei allerdings in der Regel eine schlagwortartige Bezeichnung (z. B. Wärmedämmung der Fassade) genügt.[2]

Bei energiesparenden Maßnahmen muss sich aus der Erhöhungserklärung außerdem ergeben, in welchem Umfang Endenergie eingespart wird.

 
Praxis-Tipp

Wärmebedarfsrechnung beifügen oder Pauschalwerte nennen

Insoweit kann der Vermieter beispielsweise eine Wärmebedarfsrechnung beifügen oder – wie bei der Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme – auf anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen[3]

Für wassersparende Maßnahmen gilt Entsprechendes, wobei sich der Spareffekt in vielen Fällen bereits aus der Maßnahme selbst ergibt.

 
Praxis-Beispiel

Wassersparende Modernisierungsmaßnahmen

Installation von Zwischenwasserzählern oder Einbau von Durchlaufbegrenzern.

7.2.2 Angabe der Gesamtkosten

Erforderlich ist eine übersichtliche, nachvollziehbare Aufstellung der Gesamtkosten. Bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen sind die Kosten nach Gewerken aufzugliedern.

 
Hinweis

Keine Einzelrechnung

Die Angabe einzelner Rechnungen ist allerdings nicht erforderlich.

Die Mitteilung des Endpreises allein genügt nur, wenn der Vermieter mit dem Unternehmer einen Pauschalpreis vereinbart hat.

 
Wichtig

Kein Verweis auf Belegeinsicht

Der bloße Verweis auf die Möglichkeit der Belegeinsicht genügt in keinem Fall.

7.2.3 Abzugsbeträge

Wurden durch die Modernisierungsmaßnahme Instandhaltungskosten erspart, muss sich aus der Erhöhungserklärung außerdem ergeben,

  • welche Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt oder erspart wurden und
  • welche Kosten hierauf entfallen.

Eine hypothetische Vergleichsrechnung, aus der sich die Kosten einer reinen Instandhaltungsmaßnahme ergeben, ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Tipp

Instandhaltungsanteil an Gesamtkosten mitteilen

Es genügt, wenn der Vermieter darlegt, welche "Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten" auf die Instandhaltung entfällt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn in der Mieterhöhungserklärung lediglich ausgeführt wird, dass der Instandhaltungsanteil bereits vorab abgezogen wurde.[1]

Die Ausführungen zu Abschn. 6.2.1 gelten sinngemäß.

Eine Schätzung ist nur dann möglich, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahme nicht exakt zu beziffern sind, etwa weil eine an sich mögliche Reparatur wegen der Modernisierung nicht durchgeführt wurde.[2]

7.2.4 Öffentliche Mittel

Weiter ist anzugeben, ob der Vermieter für die Modernisierung öffentliche Mittel i. S. d. § 559a BGB in Anspruch genommen hat.

 
Achtung

Öffentliche Mittel offenlegen

Gegebenenfalls sind die Mittel nach Art und Höhe offenzulegen.

7.2.5 Umlageschlüssel

Aus der Erhöhungserklärung muss sich der Umlageschlüssel ergeben. Allgemein verständliche Schlüssel (z. B. nach der Anzahl der Wohnungen, nach dem Verhältnis der Wohnflächen) bedürfen keiner weiteren Erläuterung.

Ebenso muss sich aus der Erhöhungserklärung nicht ergeben, warum der Vermieter den betreffenden Schlüssel ausgewählt hat.

7.2.6 Erhöhungsbetrag

Schließlich und endlich muss der Erhöhungsbetrag angegeben werden.

 
Wichtig

qm-Preis reicht nicht

Es genügt nicht, wenn der Vermieter lediglich mitteilt, in welchem Umfang sich der Quadratmeterpreis ändert.

Zweckmäßig, aber nicht zwingend erforderlich ist die Angabe, ab welchem Zeitpunkt die erhöhte Miete geschuldet wird.

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