Nach der gesetzlichen Regelung genügt Textform (§ 559b Abs. 1 Satz 1 BGB). Durch die Schriftform wird die gesetzlich vorgeschriebene Form ebenfalls gewahrt. Die Textform ist allerdings auch dann ausreichend, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass Vertragsänderungen schriftlich erfolgen müssen. Nach überwiegender Ansicht genügt die Textform selbst dann, wenn für Vertragsänderungen die gesetzliche Schriftform (§ 550 BGB) vorgeschrieben ist.[1]

Dies ist bei befristeten Mietverträgen oder bei Mietverträgen mit vereinbartem Ausschluss der ordentlichen Kündigung von Bedeutung.

[1] Börstinghaus, in Schmidt-Futterer, § 559b Rn. 8 m. w. N..

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