Nach § 559 Abs. 4 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, wenn und soweit sie für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet. Dies ist durch Abwägen der Interessen der Vertragsparteien festzustellen.

 
Hinweis

Wirtschaftliche Verhältnisse beider Seiten

Hierbei kommt es in erster Linie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von Mieter und Vermieter an.

Maßgeblich ist einerseits, ob der Mieter die erhöhte Miete aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezahlen kann; die jeweilige Betriebskostenbelastung oder -entlastung ist dabei zu berücksichtigen. Andererseits muss aber auch berücksichtigt werden, ob dem Vermieter der Verzicht auf den Erhöhungsbetrag zugemutet werden kann.

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