5.1 Grundsatz

Nach § 559 Abs. 4 BGB ist die Mieterhöhung ausgeschlossen, wenn und soweit sie für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet. Dies ist durch Abwägen der Interessen der Vertragsparteien festzustellen.

 
Hinweis

Wirtschaftliche Verhältnisse beider Seiten

Hierbei kommt es in erster Linie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von Mieter und Vermieter an.

Maßgeblich ist einerseits, ob der Mieter die erhöhte Miete aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bezahlen kann; die jeweilige Betriebskostenbelastung oder -entlastung ist dabei zu berücksichtigen. Andererseits muss aber auch berücksichtigt werden, ob dem Vermieter der Verzicht auf den Erhöhungsbetrag zugemutet werden kann.

5.2 Ausnahmen

Von der Härtefallregelung gibt es 3 wichtige Ausnahmen.

5.2.1 Herstellung des allgemein üblichen Zustands

Zum einen findet keine Härteprüfung statt, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist. Ausgangspunkt ist der "Ist-Zustand" der Wohnung, wobei die vom Mieter bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.[1] Hinsichtlich des allgemein üblichen Zustands kommt es nicht auf einen wünschenswerten Standard, sondern darauf an, welche Beschaffenheit die Mehrzahl der Wohnungen aufweist.[2] Maßgeblich ist derjenige Zustand, "in dem sich die Mietwohnungen und -gebäude in vergleichbarem Alter und innerhalb der gleichen Region befinden".[3]

 
Wichtig

Regionale Abgrenzung

Die regionale Abgrenzung ist allerdings nicht zu eng zu ziehen. Es kommt nicht auf die Verhältnisse in einer bestimmten Gemeinde, sondern auf die Mehrheitsverhältnisse im jeweiligen Bundesland an.

Eine Mehrheit ist dabei dann anzunehmen, wenn mindestens 2/3 der Mietwohnungen und -gebäude der betreffenden Altersklasse entsprechende Ausstattungsmerkmale aufweisen.

 
Praxis-Beispiel

Übliche Wohnungsausstattung

Nach diesen Grundsätzen gehört zu einer üblich ausgestatteten Wohnung ein Innen-WC, ein Bad oder eine Dusche sowie Isolierfenster.

[1] BGH, Urteile v. 10.10.2012, VIII ZR 25/12 und VIII ZR 56/12.
[3] BGH, a. a. O..

5.2.2 Vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme

Zum anderen entfällt die Härteprüfung, wenn die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.

 
Praxis-Beispiel

Modernisierung nach EnEV

Hauptanwendungsfall sind die gesetzlich vorgeschriebenen Modernisierungsmaßnahmen nach der EnEV.

5.2.3 Unterlassene Informationspflicht durch den Mieter

Schließlich ist zu beachten, dass der Mieter gehalten ist, dem Vermieter die einer Mieterhöhung entgegenstehenden Härtegründe rechtzeitig mitzuteilen.[1] Anderenfalls sind die Härtegründe des Mieters bei der Abwägung nicht zu berücksichtigen.[2]

Diese Regelung und damit die Ausschlussfrist gilt nur dann nicht, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 % übersteigt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge